AGB und Kundeninformationen
VERKAUFSBEDINGUNGEN der CONRO Shop GmbH
§1 Geltung
(1) Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin (CONRO Container GmbH) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer" genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen oder Leistungen an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Verkäuferin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Die Verkäuferin bietet ihre Produkte und Leistungen nur natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften an, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer). Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Beim Kauf über das Online-Warenkorbsystem werden die zum Kauf beabsichtigten Waren und/ oder Reparaturleistungen im „Warenkorb" abgelegt. Über die entsprechende Schaltfläche in der Navigationsleiste kann der Käufer den „Warenkorb" aufrufen und dort jederzeit Änderungen vornehmen. Nach Anklicken der Schaltfläche "Kasse" oder "Weiter zur Bestellung" (oder ähnliche Bezeichnung) und der Eingabe der persönlichen Daten sowie der Zahlungs- und Versandbedingungen werden abschließend nochmals alle Bestelldaten auf der Bestellübersichtsseite angezeigt.
Vor Absenden der Bestellung hat der Käufer die Möglichkeit, die Angaben in der Bestellübersicht nochmals zu überprüfen, zu ändern (auch über die Funktion "zurück" des Internetbrowsers) bzw. die Bestellung abzubrechen. Mit dem Absenden der Bestellung über die entsprechende Schaltfläche gibt der Käufer ein verbindliches Angebot bei der Verkäuferin ab. Der Käufer erhält zunächst eine automatische E-Mail über den Eingang der Bestellung, die noch nicht zum Vertragsschluss führt
(3) Bestellungen oder Aufträge kann die Verkäuferin innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
(4) Mündliche Zusagen der Verkäuferin vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(5) Soweit dieser Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
§3 Verkäuferangaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung
(1) Angaben der Verkäuferin zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte. Maße. Gebrauchswerte. Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie entsprechende Darstellungen (z.B. Muster, Proben, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(2) Die Verkäuferin behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Mustern, Proben, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen sowie Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Bestimmung der Verkäuferin weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Verkäuferin die Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn die Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§4 Kaufverträge mit Mietern
(1) Bezieht sich der Kaufgegenstand auf Container oder andere Gegenstände, die zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschluss an den Käufer vermietet sind, so bleibt der Käufer zur Zahlung von Mietzinsen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung verpflichtet.
(2) Auf Verlangen der Verkäuferin ist der Käufer verpflichtet, alle auf dem Kaufgegenstand angebrachten Kennzeichen usw., die auf den Geschäftsbetrieb der Verkäuferin hindeuten, zu entfernen.
§5 Gestaltungen auf Käuferwunsch
(1) Der Käufer stellt der Verkäuferin unverzüglich nach Vertragsabschluss und kostenfrei die für die vom Käufer gewünschte Gestaltung der Waren erforderlichen Pläne, Texte und sonstigen Informationen zur Verfügung. Die Vorgaben der Verkäuferin für Dateiformate sind dabei zu beachten.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, keine Daten zu übermitteln, deren Inhalt Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Namensrechte, Markenrechte) verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Der Käufer stellt die Verkäuferin ausdrücklich von sämtlichen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ansprüchen Dritter frei. Das betrifft auch die Kosten der in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtlichen Vertretung.
(3) Die Verkäuferin prüft die übermittelten Daten des Käufers nicht auf inhaltliche Richtigkeit und übernimmt auch keine Haftung für die Richtigkeit der vom Käufer zur Verfügung gestellten Daten.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen der Verkäuferin unverzüglich und kostenfrei Korrekturvorlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und diese gegenüber der Verkäuferin freizugeben oder zu korrigieren.
(5) Bei eigens auf Kundenwunsch gefertigten oder umgebauten See- und Spezialcontainern erlöschen sämtliche geltende Normen und Vorschriften mit dem Umbau.
§6 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Lieferungs- und Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro „ab Werk" zuzüglich insbesondere der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.
(2) Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungszugang zu zahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn sie aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen oder soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§7 Lieferung, Gefahrübergang, Versand und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen „ab Werk". Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über.
Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Verkäuferin noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tage an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Verkäuferin dies dem Käufer angezeigt hat.
(2) lm Fall der Versendung unterstehen die Versandart und Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen der Verkäuferin.
(3) Sofern der Käufer es wünscht, wird die Verkäuferin die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
(4) Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern die Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragter Dritten.
(5) Die Verkäuferin haftet nicht, wenn eine Lieferung aufgrund nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch den Lieferanten der Verkäuferin verursacht und von der Verkäuferin dies nicht zu vertreten ist.
(6) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien die Verkäuferin für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von ihrer Leistungspflicht.
(7) Die Verkäuferin kann - unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Käufers - vom Käufer eine angemessene Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nicht nachkommt.
(8) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Verkäuferin erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(9) Gerät die Verkäuferin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Verkäuferin auf Schadenersatz verschuldungsabhängig und nach Maßgabe des § 9 (5) bis (9) dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.
(10) Sofern Container durch den Käufer nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Mitteilung der Abholbereitschaft und dem Angebot der Übergabe der Verkäuferin abgeholt werden, ist die Verkäuferin berechtigt, ab dem fünfzehnten Kalendertag ein Lagergeld in Höhe von € 3,00 zzgl. MwSt. je Container/Tag zu berechnen. Ab dem fünfzehnten Tag ist die Verkäuferin zudem berechtigt, den Kaufpreis in Rechnung zu stellen, selbst wenn die Container aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, noch nicht abgeholt und übergeben worden sind.
§8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
(2) Die von der Verkäuferin an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Verkäuferin als Herstellerin erfolgt und der Verkäuferin unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im og. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherung an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, der Verkäuferin anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) lm Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer der Verkäuferin.
(8) Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
(9) Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§9 Begrenzungen der Gewährleistung und Haftung
(1) Ist der Kaufgegenstand gebraucht, ist die Mängelgewährleistung ausgeschlossen. Der Käufer übernimmt den Container im tatsächlichen Zustand. Die Verkäuferin erklärt hiermit, dass ihm verborgenen Mängel, die bei einer Besichtigung nicht erkannt werden können, nicht bekannt sind.
(2) Die von der Verkäuferin angebotenen Gegenstände sind für die Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Verkäuferin übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, dass ausländische gesetzliche oder sonstige Vorschriften eingehalten sind, auch wenn die Lieferung in einen anderen Staat erfolgen soll. Im Falle der Nachbesserung muss die Verkäuferin nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(4) Nacherfüllungen erfolgen innerhalb Deutschlands am Belegenheitsort der Ware, es sei denn, die Verkäuferin verlangt eine Nacherfüllung an einem anderen Ort. Verlangt die Verkäuferin die Nacherfüllung an einem anderen Ort als dem Belegenheitsort, obliegen die Transportkosten der Verkäuferin.
(5) Die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Absätze eingeschränkt.
(6) Die Verkäuferin haftet im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder dem Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder dem Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(7) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Verkäuferin für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
(8) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
(9) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§10 Abtretungsverbot für Käufer
Der Käufer darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verkäuferin abtreten.
§11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Die Beziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(2) Soweit nicht an anderer Stelle des Vertrags abweichend geregelt, ist der Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Hauptsitz der Verkäuferin (Rübenkamp 20, 21220 Seevetal, in Deutschland).
(3) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer ist der Hauptsitz der Verkäuferin (Rübenkamp 20, 21220 Seevetal, in Deutschland). Für Klagen gegen die Verkäuferin ist Lüneburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Stand: Dezember 2024